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Statuten
Statuten
Wo in den Statuten weibliche Personenbezeichnungen angegeben werden, sind stets auch die entsprechenden männlichen zu verstehen.
Art. 1 Name und Sitz
Name und Sitz
Unter dem Namen Sfplc Schweizer Fachverband für psychographisch lösungsorientiertes Coaching (nachfolgend Sfplc.ch genannt)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Allschwil.
Initianten des Verbandes sind Félicie de Roche und Andreas Besteck, Gründer der HEB Coaching Fachschule Schweiz und Inhaber der Marke PLC psychographisch lösungsorientiertes Coaching® Ihr Anliegen ist es, eine Arbeits- und Forschungsgemeinschaft zu schaffen für Coaches mit einer lizenzierten Ausbildung in psychographisch lösungsorientiertem Coaching.
Art. 2 Zweck und Aufgaben
Der Sfplc.ch ist ein gemeinnütziger Verein, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und arbeitet nicht gewinnorientiert. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Sfplc.ch versteht sich als Arbeits- und Forschungsgemeinschaft. Er vertritt und fördert die Standesinteressen seiner Mitglieder in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht.
Dazu gehören die Kontaktpflege unter den Mitgliedern und die Sicherung der beruflichen Ausübung, z.B. durch Kontakte und Mitarbeit in gleichgerichteten und übergeordneten Organisationen.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verband setzt sich zusammen aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern sowie Gönnermitgliedern.
Aktiv- und Passivmitglieder verpflichten sich zur Anerkennung und Einhaltung der Ethikrichtlinien des Sfplc.ch.
Aktivmitglieder
Aktivmitglied sind Coaches, welche eine lizenzierte Ausbildung in psychographisch lösungsorientiertem Coaching erfolgreich abgeschlossen haben und die Anforderungen des Fortbildungs- und Qualitätsreglements des Sfplc.ch erfüllen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Sie können an Tätigkeiten, Anlässen und Mitgliederversammlungen des Sfplc.ch teilnehmen und haben Stimm- und Wahlrecht.
Bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen des Qualitäts- und Fortbildungsreglements erfolgt eine Einstufung als Passivmitglied.
Aktivmitglieder haben Anspruch auf einen Eintrag unter den aktiven Coaches auf der Homepage des Sfplc.ch.
Passivmitglieder
Passivmitglieder haben ebenfalls eine lizenzierte Ausbildung in psychographisch lösungsorientiertem Coaching erfolgreich abgeschlossen, erfüllen aber die Anforderungen des Fortbildungs- und Qualitätsreglements des Sfplc.ch nicht.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Sie können an Tätigkeiten, Anlässen und Mitgliederversammlungen des Sfplc.ch teilnehmen ohne Weiterbildungsverpflichtung. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Aufnahme und Beitritt
Über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind ausgeschlossen.
Ein Grund für eine Ablehnung oder einen Ausschluss aus dem Verband kann sein: Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, die Menschenrechte, Persönlichkeitsrechte und demokratischen Grundregeln verletzt.
Das Aufnahmegesuch ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Durch ihren Beitritt anerkennen die Mitglieder die Verbandsstatuten.
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verband und dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder haben den gleichen Status wie Aktivmitglieder, sind jedoch vom Mitgliederbeitrag befreit.
Gönnermitglieder
Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Sfplc.ch unterstützen wollen, sei dies durch freie Beiträge, Spenden, Schenkungen und/oder andere Leistungen.
Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Stimm- und Wahlrecht
Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind in Verbandsorgane wählbar.
Austritt
Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das laufende Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Sfplc.ch nicht nachkommen oder deren Handlungen mit den Zielen und Interessen des Verbandes unvereinbar sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Einsprachen müssen innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung an den Vorstand gerichtet werden. Rechtsmittel gegen dessen endgültige Entscheidung sind ausgeschlossen.
Grund für den Ausschluss aus dem Verband kann sein: Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, die Menschenrechte, Persönlichkeitsrechte und demokratischen Grundregeln verletzt.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds.
Art. 4 Mittel und Beiträge
Die Einnahmequellen des Verbandes sind:
Mitgliederbeitrag: Für das laufende Jahr wird von den Mitgliedern ein jährlicher Mitgliederbeitrag von Fr. 100.- erhoben zur Deckung der Verbandskosten. Eine bedarfsgerechte Anpassung dieses Mindestbeitrages wird jährlich an der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern festgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Erlöse aus DienstleistungenSpenden und andere Einnahmen
Art. 5 Verbandsorgane
Die Verbandsorgane sind:Mitgliederversammlung VorstandKontrollstelle / Rechnungsrevisoren
Sekretariat
Der Vorstand führt ein Sekretariat und beauftragt dieses mit der Besorgung der laufenden Geschäfte. Der Sekretär braucht nicht zwingend Mitglied im Sfplc.ch zu sein. In diesem Fall hat er an den Sitzungen des Vorstands und an der Mitgliederversammlung lediglich beratende Stimme.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Korrespondenz mit den Mitgliedern wird im Normalfall via Internet E-Mail geführt.
Es wird ein Protokoll geführt.
Für ausserordentliche Geschäfte steht dem Vorstand die Nutzungsmöglichkeit des Instruments der Urabstimmung durch die Mitgliederversammlung zur Verfügung.
Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die statuarischen Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
Wahl der StimmenzählerWahl der Präsidentin und des übrigen Vorstandes Wahl der RechnungsrevisorenAbnahme des Tätigkeitsberichtes des VorstandesAbnahme der Vereinsrechnung, Genehmigung des Jahresbudgets und Festlegung der MitgliederbeiträgeGenehmigung des Berichts der KontrollstelleStatutenänderungenGenehmigung von Reglement, Vereinbarungen und weiteren vom Vorstand vorgelegten GeschäftenErnennung von EhrenmitgliedernBehandlung/Offenlegung von Rekursen betreffend AusschlussAlle weiteren Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werdenAuflösung des Verbandes
Vorstand
Definition
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Verbands.
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Sekretär/Aktuar, einer Vertreterin der HEB-Coaching Fachschule sowie weiteren Vorstandsmitgliedern nach Bedarf, deren Funktion bedarfsgerecht definiert wird. Personalunionen der Ämter sind möglich.
Wahl, Amtsdauer
Die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
Die Vertreterin der HEB-Coaching Fachschule wird von Seiten der Schule bestimmt.
Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich unter der Führung der Präsidentin selbst.
Stimmrecht
Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, Stichentscheide werden durch die Präsidentin gefällt.
Unterschriften
Präsidentin oder Vizepräsidentin zeichnen mit dem Aktuar oder Kassier kollektiv zu zweien.
Ausgabenkompetenz
Die jährliche Ausgabenkompetenz des Vorstandes für einmalige, nicht budgetierte Ausgaben beträgt höchstens 10% der budgetierten Einnahmen. Diese Ausgaben sind ausschliesslich aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Kommissionen
Der Vorstand hat die Möglichkeit zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Kommissionen aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen und zu begleiten.
Art. 15 Aufgabenbereich des Vorstands
Der Vorstand ist für die Verbandspolitik, die effiziente Verbandsarbeit sowie die zukunftsorientierte Weiterentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes verantwortlich. Er ist zuständig für die Überwachung der Statuten und deren Einhaltung. Er bereitet die Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung vor und ist verantwortlich für deren Vollzug.
Der Vorstand kann Kompetenzen und Mandate an Beauftragte, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie an das Sekretariat delegieren. Einzelheiten über Vorstandsarbeit, Kompetenzdelegation, Zeichnungsberechtigung, Entschädigungs- und Spesenregelungen werden in einer separaten Geschäftsordnung aufgeführt.
Art. 6 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisorinnen. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und die Revisorinnen sind wieder wählbar.
Anstelle der Wahl von Revisorinnen kann der Vorstand die Aufgaben der Kontrollstelle einer externen Revisionsstelle übertragen.
Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den statuarisch bestimmten Jahresbeitrag.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Statutenänderung können mit einer (2/3) Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen an der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge für Statutenänderungen müssen vorab den Mitgliedern unterbreitet werden.
Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbandes kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von (2/3) zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt über den Verwendungszweck des Verbandsvermögens.
Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statuten
12.02.2011
Diese Statuten gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom
12.02.2011 ersetzen die Statuten vom 18.11.2009